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Gemeinschaftsmarke

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Das Warenzeichen macht eine „unsichtbare“ Firma „erkennbar”, schafft den immateriellen Wert, der für die betriebene Tätigkeit eine Schlüsselbedeutung hat. Ohne ein Warenzeichen existiert das Unternehmen in der heutigen Welt so gut, wie gar nicht.

Das Warenzeichen ist das Grundwerkzeug zur Sicherung und Unterscheidung eigener Waren bzw. Dienstleistungen von den Waren anderer Firmen. Es ist ein wirksames Instrument der Erlangung eines Wettbewerbsvorsprungs.

Das warenzeichen

ist jede Bezeichnung, die sich grafisch ausdrücken lässt und sich dazu eignet, Waren/Dienstleistungen des Unternehmers zwecks ihrer Unterscheidung von analogen Waren/Dienstleistungen eines anderen Unternehmers zu kennzeichnen.

Warenzeichen helfen bei der Lösung von Problemen mit:

  • der Verletzung des Firmennamen oder der Marken der Produkte/Dienstleistungen sowie mit dem irreführenden Ausgeben eigener Produkte als Markenprodukte, bzw. ihre Nachahmung durch andere Unternehmen.
  • dem Schutz vor Einwänden der Verletzung fremder Rechte an Firmennamen bzw. Marken der Produkte/Dienstleistungen.
  • der Beeinträchtigung des Images des Zeichens durch die Wettbewerber durch Vermarktung von Waren/Dienstleistungen schlechterer Qualität/ mit schlechteren Eigenschaften unter einem identischen/analogen Namen
  • dem Diebstahl der originellen Idee für einen Namen/eine Bezeichnung von Waren/Dienstleistungen
  • dem Andrang billigerer Waren schlechterer Qualität unter einem analogen Namen
  • dem Markteinstieg mit einem identischen/ähnlichen Namen des Wettbewerbers mit erheblich größeren Möglichkeiten
  • der Notwendigkeit, die Rechte an dem Firmennamen/ den Marken der Waren/ Dienstleistungen jeweils beweisen zu müssen
  • der sehr langen Dauer der Gerichtsverfahren sowie mit ihren hohen Kosten angesichts der Notwendigkeit, eigene Rechte an dem Firmennamen/ den Marken der Waren/ Dienstleistungen beweisen zu müssen.

Zusätzliche Möglichkeiten der Warenzeichen:

  • Grundlage des Marketings und des Aufbaus des Markenimages
  • Schutzrechte an Warenzeichen sind vererbbar und veräußerbar (Verkauf, Schenkung, Tausch, Pfändung, Sicherheit)
  • als Geschäftsaktiva erhöhen sie den Firmenwert und können Gegenstand der Sacheinlage, Grundlage für die Akquirierung der Fördermittel, Gegenstand der Sicherung von Verbindlichkeiten (z.B. Kredit) sein,
  • Quelle zusätzlicher Einnahmen: Lizenz, Franchising
  • Quelle der Reduzierung der Steuerlast: Pacht, Sacheinlage.
  • bei Erlangung des Rufs – der Schutz des Zeichens geht deutlich über seinen Schutzumfang hinaus.

Die Warenzeichen werden für die Bezeichnung konkreter Waren/Dienstleistungen eingetragen, die den jeweiligen Klassen aufgrund der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (sog. Klassifikation von Nizza) zugeordnet sind. Auf dem Markt können Waren mit demselben Namen existieren, die aber eine unterschiedliche Bestimmung haben (z.B. gibt es keine Kollision zwischen identischen/ähnlichen Zeichen, die Speiseeis und Panzer bezeichnen). Nur bei renommierten Zeichen kann sich der Schutz auch auf Waren/Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung nicht galt (z.B. Nivea, Pampers, Coca Cola, Mercedes, Philips, Nike, Reebok etc.).

Die Warenzeichen können im Rahmen:

  • des nationalen Verfahrens – auf dem Hoheitsgebiet des konkreten Staates:
    • Patentamt der RP in Polen,
    • nationale Ämter in den jeweiligen Ländern
  • des regionalen Verfahrens – auf dem Gebiet der konkreten Region
    • Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in der EU (OHIM),
    • Warenzeichenamt der Beneluxstaaten (BTO)
    • Afrikanische Regionale Organisation für Geistiges Eigentum (ARIPO)
    • Afrikanische Organisation für Geistiges Eigentum (OAPI)
  • des internationalen Verfahrens – auf dem Hoheitsgebiet der in der Anmeldung genannten Staaten: Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

eingetragen werden.

Das Anmeldeverfahren für ein Warenzeichen dauert:

  • im Rahmen des nationalen Verfahrens ca. 1,5 Jahre.
  • im Rahmen des regionalen Verfahrens ca.1 Jahr
  • im Rahmen des internationalen Verfahrens ca. 1-1,5 Jahre.

Der Schutz des Warenzeichens erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der durch die Anmeldung umfassten Staaten, dauert ab dem Datum des Eingangs der Anmeldung im entsprechenden Patentamt und ist „ewig”, vorausgesetzt dass in den gegebenen Fristen Anträge auf Verlängerung des Schutzrechts gestellt und Gebühren für die gegenständliche Verlängerung entrichtet werden.

Wir schlagen Lösungen vor, die an Kunden- und Marktbedürfnisse angepasst sind:

  • Rechts- und Patentberatung für Unternehmer im Bereich Warenzeichen (Auswahl, Schutz, Verletzung, Verteidigung)
  • Verfügbarkeitsrecherchen (Eintragungsfähigkeit) von Warenzeichen
  • Erstellung der Eintragungsunterlagen sowie Begleitung des Eintragungsverfahrens bis zur Erlangung der endgültigen Entscheidung des entsprechenden Patentamtes (direkt vor UPRP, OHIM, WIPO oder über heimische Patenanwälte in den jeweiligen Staaten)
  • Durchführung der Konversion der Gemeinschaftsmarken in nationale Marken
  • Bearbeitung und Beantwortung der vorläufigen Zurückweisung der Anmeldung von Warenzeichen im Rahmen der Verfahren nach dem Madrider Abkommen und Madrider Protokoll (direkt vor dem UPRP oder über heimische Patenanwälte in den jeweiligen Staaten)
  • Überwachung der Fristen zur Aufrechterhaltung der Schutzrechte an (nationalen, regionalen, internationalen) Warenzeichen
  • Monitoring von Registern der jeweiligen nationalen/regionalen Ämter in Hinblick auf die Verletzung der Rechte an Warenzeichen
  • Bestimmung des Werts der Warenzeichen, Firmennamen
  • Übertragung und Lizenzierung der Warenzeichen, einschließlich der Rechte an vom Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten Werken
  • Vertretung der Kundeninteressen in Sachen der Verletzung bzw. der Ausübung von Rechten aus Warenzeichen vor:
    • dem Patentamt der RP (UPRP),
    • den Woiwodschaftsverwaltungsgerichten (WSA),
    • dem Obersten Verwaltungsgericht (NSA),
    • allgemeinen Gerichten, einschließlich des Obersten Gerichts,
      Gemeinschaftsmarkengerichten,
    • dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (UHRW/OHIM),
    • dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
    • der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI)
  • Führung zivil- und strafrechtlicher Verfahren wegen Verletzung der Schutzrechte aus Warenzeichen sowie wegen unlauteren Wettbewerbs.