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Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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Gemeinschaftsgeschmacksmuster/ eingetragenes gemeinschaftsgeschmacksmuster

Der Begriff „Design“ hat seine Bedeutung im 21. Jahrhundert aufgefrischt und behauptet und dies nicht nur in Hinblick auf die künstlerischen Werte, sondern vor allem auf die Marktwerte. Muster, Image, Gestalt, Aussehen, Gemeinschafts-, Geschmacksmuster, Arrangement, Struktur und Material der Kreation, Logotyp, Logo, Verpackung, graphisches Symbol, Schriftart – all diese Begriffe (und mehr) sind mit dem einen verknüpft.

Wie definieren wir das Design aus der Sicht des gewerblichen Eigentumsrechts? Es ist eigentlich nichts anderes, als…

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Es ist also jeder neue Gegenstand (oder sein Teil), der auf eine handwerkliche oder industrielle Art hergestellt wurde, individuellen Charakters, der sich aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Gestalt, aus Farben, Struktur oder Werkstoff des Erzeugnisses und aus seiner Verzierung ergibt.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster helfen bei der Lösung von Problemen mit:

  • Kopieren, Nachahmen und Inverkehrbringen identisch oder täuschend ähnlich aussehender oder verpackter Waren durch die Wettbewerber.
  • der Verteidigung gegen Einwände der Verletzung fremder Rechte an dem Aussehen ihrer Erzeugnisse oder Verpackungen.
  • der Beeinträchtigung des Images der Firma/des Musters durch die Wettbewerber durch Vermarktung von Waren schlechterer Qualität/ mit schlechteren Eigenschaften mit einem identischen Aussehen
  • dem Diebstahl der originellen Idee für das Aussehen der Waren oder für ihre Verpackung
  • dem Andrang billigerer Waren schlechterer Qualität mit einem ähnlichen Aussehen
  • dem Markteinstieg mit einem Produkt mit identischem/ähnlichem Aussehen des Wettbewerbers mit erheblich größeren Möglichkeiten
  • der Notwendigkeit, die Rechte an dem Muster – dem Aussehen der Ware/Verpackung jeweils beweisen zu müssen.
  • der sehr langen Dauer der Gerichtsverfahren sowie mit ihren hohen Kosten angesichts der Notwendigkeit, eigene Rechte an den Mustern der Waren/Verpackungen beweisen zu müssen

Zusätzliche Möglichkeiten, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster bieten:

  • Grundlage des Marketings und des Imageaufbaus der Firma, die für modernes Design steht.
  • die Rechte aus der Anmeldung der Geschmacksmuster sind vererbbar und veräußerbar (Verkauf, Schenkung, Tausch, Pfändung, Sicherheit)
  • als Geschäftsaktiva erhöhen sie den Firmenwert und können Gegenstand der Sacheinlage, Grundlage für die Akquirierung der Fördermittel, Gegenstand der Sicherung von Verbindlichkeiten (z.B. Kredit) sein,
  • Quelle zusätzlicher Einnahmen: Lizenz, Franchising – Möglichkeit der Einführung der Produkte auf Märkte, die bisher unzugänglich waren.
  • Quelle der Reduzierung der Steuerlast: Pacht, Sacheinlage.
  • Stärkung des Wiedererkennungswerts, durch die Verbindung des Produkts mit dem Geschmacksmuster – Anpassung des Produkts an die Markterwartungen, Kreierung eines neuen Images des Musters, Erschließung neuer Marktnischen.

Der Schutz des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der durch die Anmeldung umfassten Staaten, dauert ab dem Datum des Eingangs der Anmeldung im entsprechenden Patentamt und seine Dauer ist von der Gesetzgebung des konkreten Staates (z.B. max. Schutzdauer – 15, 20, 25 Jahre) sowie von der fristgerechten Einreichung der Anträge auf Verlängerung des Rechts aus der Anmeldung auf weitere Schutzzeiten sowie der Entrichtung von Gebühren für die gegenständliche Verlängerung abhängig.

Maßgeschneidert bieten wir Ihnen an:

  • Rechts- und Patentberatung für Unternehmer im Bereich Geschmacksmuster (Auswahl, Schutz, Verletzung, Verteidigung), einschließlich der Initiierung der Designschutzpolitik,
  • Untersuchungen der Eintragungsfähigkeit der Geschmacksmuster
  • Erstellung der Eintragungsunterlagen sowie Begleitung des Eintragungsverfahrens bis zur Erlangung der endgültigen Entscheidung des entsprechenden Patentamtes (direkt vor UPRP, UHRW, WIPO oder über heimische Patenanwälte in den jeweiligen Staaten)
  • Überwachung der Fristen zur Aufrechterhaltung der Rechte aus der Anmeldung der (nationalen, regionalen, internationalen) Geschmacksmuster
  • Monitoring von Registern der jeweiligen nationalen Ämter in Hinblick auf die Verletzung der Rechte aus der Anmeldung der Geschmacksmuster
  • Bestimmung des Werts der Geschmacksmuster
  • Übertragung und Lizenzierung der Geschmacksmuster, einschließlich der Rechte an vom Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten Werken
  • Vertretung der Kundeninteressen in Sachen der Verletzung bzw. der Ausübung von Rechten aus Geschmacksmustern vor:
    • dem Patentamt der RP (UPRP),
    • den Woiwodschaftsverwaltungsgerichten (WSA),
    • dem Obersten Verwaltungsgericht (NSA),
    • allgemeinen Gerichten, einschließlich des Obersten Gerichts,
      Gemeinschaftsmarkengerichten,
    • dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (UHRW/OHIM),
    • dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
    • der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI)
  • Führung zivil- und strafrechtlicher Verfahren wegen Rechtsverletzung

Wir bieten auch zusätzliche Dienstleistungen, wie die Fotobearbeitung für den Bedarf der Anmeldung, an.